Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52193
VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252 (https://dejure.org/2017,52193)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.10.2017 - 10 B 16.1252 (https://dejure.org/2017,52193)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - 10 B 16.1252 (https://dejure.org/2017,52193)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,52193) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 53 Abs. 1, 2§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1
    Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresse wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 53 Abs. 1, 2, 3, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (n.F.), § 54 Nr. 5 AufenthG a.F.
    Ausländerrecht: Zum besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse der Unterstüt-zung einer terroristischen Vereinigung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG | Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ; (hier: Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna); "Aufgehen" ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 53 Abs. 1, 2, 3, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (n.F.), § 54 Nr. 5 AufenthG a.F.
    Ausländerrecht: Zum besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse der Unterstüt-zung einer terroristischen Vereinigung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG | Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ; (hier: Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna); "Aufgehen" ...

  • rewis.io

    Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresse wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingsstellung bestandskräftig; irakischer Staatsangehöriger; "Aufgehen" der Vereinigung im IS; UnterstützungshandlungenGefahrenprognose; Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zuerkennung einer Flüchtlingsstellung aufgrund Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Ausweisung eines irakischen Staatsangehörigen arabisch-turkmenischer Abstammung aus dem Bundesgebiet; Zugehörigkeit zur terroristischen Vereinigung Ansar ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 53 Abs. 1, 2, 3, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (n.F.), § 54 Nr. 5 AufenthG a.F.
    Ausländerrecht: Zum besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse der Unterstüt-zung einer terroristischen Vereinigung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG | Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ; (hier: Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna); "Aufgehen" ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Bayern, 04.04.2012 - 10 B 10.1999

    Anforderung von Akten geheimgehaltener Vorgänge

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252
    Mit dort verkündetem Beschluss hat der Senat die Akten der Verfahren 10 B 09.1784, 10 B 10.1999 und 10 B 13.1446 beigezogen.

    Diese Grundsätze, die der Senat bereits seinem Beschluss vom 12. Oktober 2009 (10 CS 09.817) und zuletzt seinem Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, juris Rn. 23) zugrunde gelegt hat, sind auch im vorliegenden Fall maßgebend.

    Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strafgerichte (vgl. z.B. OLG M., U.v. 12.1.2006 - 6 St 001/05 - betr. M. L. A.; OLG S., U.v. 15.7.2008 - 5-2 StE 2/05 - betr. M. A** H.*) wiederholt festgestellt (BayVGH, B.v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784 - sowie zuletzt U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - jew. juris).

    Diese Vorschrift verlangt bezüglich der Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die Schlussfolgerung einer Unterstützung der terroristischen Vereinigung dienen, die volle richterliche Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 8.11 - juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 25.9.2013, a.a.O. Rn. 31).

    Die entsprechenden Gerichtsakten (Az.: 10 BV 09.1784, A. K.; 10 B 10.1999, H.G.W.; 10 B 13.1446, H.J.M.) wurden zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    All dies folgt bereits aus dem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, UA Rn. 40 f.), mit dem die Klage des als Führungsfigur der "A. Gruppe" eingestuften H.G.W. gegen seine Ausweisung - unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und nach Einvernahme des Klägers als Zeuge - abgewiesen wurde; dort hat der Senat zur Rolle der "A. Gruppe" mit dem Kläger als hieran Beteiligtem die im Nachfolgenden zitierten Feststellungen getroffen (Hervorhebungen insbesondere des Namens des Klägers nicht im Original):.

    Der Kläger war sowohl mit M. als auch mit A*- ... über Jahre hinweg befreundet und hatte mit beiden in A. regelmäßigen und intensiven, besonders häufig auch telefonischen Kontakt (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 f. der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 sowie Stellungnahme zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999).

    Radikale religiöse Äußerungen des Klägers sind zum Beispiel in dem von ihm am 23. Februar 2004 mit A** geführten und vom LKA Baden-Württemberg überwachten Telefongespräch belegt, wonach er Andersgläubigen gedroht hat, ihnen die Zunge abzuschneiden und sie aus dem vierten Stock zu werfen (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999).

    Zur besonderen Rolle des H.G.W. in der Gruppe heißt es in dem ihn als Kläger betreffenden Urteil vom 25. September 2013 (a.a.O.) weiter:.

    Zum einen ergibt sich die herausgehobene Stellung des Klägers schon daraus, dass er über einen längeren Zeitraum als stellvertretender Imam und Vorbeter in der S.-Moschee in A. fungiert hat und ausweislich von Protokollen von Mitgliederversammlungen des Islamischen Vereins A. e.V. aus den Jahren 2001 und 2005 Mitglied dieses Vereins war (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291/292 VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999).

    Ein entsprechendes durch die Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord - Operativer Staatsschutz - auf der Basis festgestellter TKÜ-Gespräche oder anderweitig bewiesener persönlicher Kontakte erstelltes Kontaktbild vom 28. Juli 2010 wurde dem Senat über den Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegt (Bl. 74 ff. der VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999).

    Die dort aufgelisteten einschlägigen Kontakte des Klägers werden in der dem Senat in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010 (Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999) zum Teil anhand konkreter Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen bei Gesprächsteilnehmern des Klägers nochmals näher erläutert und präzisiert sowie bewertet.".

    Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2013 (a.a.O., Rn. 33 bis 39).

    Der Kläger selbst hat in einem abgehörten Gespräch am 26. Januar 2006 berichtet, er und andere hätten zur Finanzierung der mit einem gegen ein hochrangiges Mitglied der Gruppe laufenden Strafverfahren verbunden Kosten eine erhebliche Geldsumme gesammelt (vgl. im Einzelnen: U.v. 25.9.2013, a.a.O., Rn. 38).

    Diese Auffassung ist bereits angesichts des äußerst "zurückhaltenden" Aussageverhaltens der Zeugen, die der Senat zum großen Teil selbst im Berufungsverfahren H.G.W. (10 B 10.1999) einvernommen hat, nicht nachvollziehbar.

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252
    Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2; BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 17).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 22. Februar 2017 (a.a.O., Rn. 28 bis 35) festgestellt, dass zur Auslegung des Tatbestands des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dieselben rechtlichen Maßstäbe heranzuziehen sind, die zur Auslegung des Regelausweisungstatbestands des nach § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. entwickelt worden waren (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 19).

    Dabei erfasst die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken - etwa die Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen -, wenn die Unterstützungshandlung geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten (BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O. Rn. 21).

    Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger um diese Bestrebungen wusste, weshalb sie ihm auch subjektiv zurechenbar sind (BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 22).

    Es bedarf daher einer besonderen individuellen Begründung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung, in deren Rahmen das den Ausweisungsgrund bildende Verhalten im Einzelnen weiter zu gewichten ist und etwa vorliegende atypische Umstände in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, U. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39).

    Die ihm vorgeworfenen Handlungen, hier insbesondere die Spenden, Geldsammlungen und -transfers zwischen Deutschland und dem Irak, waren von ihrer Bedeutung her betrachtet eher im "unteren Gefährlichkeitsbereich" (vgl. BVerwG, U. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39) angesiedelt; eine hervorgehobene Position in der AAI hat der Kläger nicht bekleidet.

  • VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817

    Zu den Anforderungen an den Nachweis für die Ausweisung eines Ausländers wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252
    Diese Grundsätze, die der Senat bereits seinem Beschluss vom 12. Oktober 2009 (10 CS 09.817) und zuletzt seinem Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, juris Rn. 23) zugrunde gelegt hat, sind auch im vorliegenden Fall maßgebend.

    Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strafgerichte (vgl. z.B. OLG M., U.v. 12.1.2006 - 6 St 001/05 - betr. M. L. A.; OLG S., U.v. 15.7.2008 - 5-2 StE 2/05 - betr. M. A** H.*) wiederholt festgestellt (BayVGH, B.v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784 - sowie zuletzt U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - jew. juris).

    Der Kläger war sowohl mit M. als auch mit A*- ... über Jahre hinweg befreundet und hatte mit beiden in A. regelmäßigen und intensiven, besonders häufig auch telefonischen Kontakt (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 f. der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 sowie Stellungnahme zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999).

    Die besonders enge Beziehung des Klägers zu M. wird auch daraus deutlich, dass der Kläger nach der Inhaftierung des M. als einer der wenigen durch das Oberlandesgericht S. eine Dauerbesuchserlaubnis in der Justizvollzugsanstalt S. erhielt und diesen auch mehrfach in der Haft besuchte (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 mit Anlage 3).

    Auch in der dem Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren des Klägers (10 CS 09.817) vorgelegten amtlichen Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 1. April 2009 (Bl. 51 ff. der VGH-Akte) ist bei den Erkenntnissen zur Person des Klägers ausgeführt, seit 2005 werde der Kläger dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz als streng religiöser Mensch und Islamist beschrieben (S. 2 dieser Stellungnahme).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252
    Die Ausweisungsentscheidung ist in vollem Umfang durch das Gericht überprüfbar (BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 26).

    Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt (u.a.) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (2.1), ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen (2.2) an seiner Ausreise mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. grundlegend zum ab 1.1.2016 geltenden Rechtszustand: BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 21 ff.).

    Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 34 f. m.w.N.).

    Die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit könnte ihm dann nicht mehr zugerechnet werden, wenn er sich inzwischen glaubhaft hiervon distanziert hätte (stRspr, BVerwG, U.v. 15.3.2005, a.a.O.; U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17; U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 33: "Abstandnehmen" i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht dem Distanzieren).

    2.1.3.3 Vom Kläger geht schließlich zum maßgeblichen Zeitpunkt dieses Urteils weiterhin die für die Erfüllung des Tatbestands nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu fordernde Gefahr eines erneuten sicherheitsgefährdenden Handelns aus (BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 26).

  • VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252
    Dies ergibt sich eindeutig zum Beispiel aus einem im Pkw des I. A. abgehörten Gespräch zwischen dem Kläger, I. A. und H. M. ... ... (letzterer war Mitbewohner des M. in der Wohngemeinschaft in A.*) am 8. März 2006 (Bl. 226 ff. der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A*- ... - Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823 sowie Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    In diesem Gespräch, in dem es im Wesentlichen um das Aussageverhalten der Gesprächsteilnehmer bei der Zeugenvernehmung im Rahmen des Strafverfahrens des M. geht, zeigt sich das konspirative Verhalten der A. Gruppe schon in folgendem Dialog: H.: "K** M., weil er sehr vorsichtig war, wie du schon weißt ..." H. (Kläger): "Ja." H.: "... haben wir niemals über etwas gesprochen, bis auf ein einziges Mal ..." (es folgt die Schilderung eines Telefongesprächs mit M.; TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    Im weiteren Verlauf dieses im PKW des A*- ... abgehörten Gesprächs sagt A*- ... zum Kläger im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Vernehmung über Geldüberweisungen im Auftrag des M.: "M., ich stellte fest, dass er, mit Verlaub, Kenntnisse über unbedeutende Sachen hat, zum Beispiel von 2-3 unbedeutenden Sachen, wusste aber über die großen Sachen Bescheid." (Fortsetzung TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    Das Verwaltungsgericht Augsburg beruft sich im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 18. Januar 2011 zur Begründung seiner Auffassung, der Kontakt zwischen dem Kläger und H.G.W. sei rein freundschaftlicher Natur und ein Zusammenwirken im Hinblick auf die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht feststellbar (UA S. 27), auf seine Feststellungen im Urteil vom 16. März 2010 (Au 1 K 09.50); dieses Urteil wurde jedoch durch das in Bezug genommene Berufungsurteil des Senats vom 25. September 2013 aufgehoben.

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252
    Voraussetzung ist demnach, dass dem Ausländer das Verhalten einer Vereinigung zugerechnet werden kann, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristischen Charakter hat (BVerwG, U.v. 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 14 unter Verweis auf das U.v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 - juris).

    § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt damit grundsätzlich den Fortbestand der den Terrorismus unterstützenden Vereinigung (im maßgeblichen Zeitpunkt) voraus; andernfalls läge keine potentielle Erhöhung des von einer terroristischen Vereinigung ausgehenden latenten Gefährdungsrisikos (BVerwG, U.v. 15.3.2005, a.a.O., Rn. 27) infolge von Unterstützungshandlungen durch den Ausländer und damit keine von ihm ausgehende Gefahr vor.

    Die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit könnte ihm dann nicht mehr zugerechnet werden, wenn er sich inzwischen glaubhaft hiervon distanziert hätte (stRspr, BVerwG, U.v. 15.3.2005, a.a.O.; U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17; U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 33: "Abstandnehmen" i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht dem Distanzieren).

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252
    Voraussetzung ist demnach, dass dem Ausländer das Verhalten einer Vereinigung zugerechnet werden kann, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristischen Charakter hat (BVerwG, U.v. 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 14 unter Verweis auf das U.v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 - juris).

    Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den einzelnen Ausländer genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (BVerwG, U.v. 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Ls. 1 und Rn. 16).

    Für die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch den Ausländer bedeutet dies, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 (a.a.O.) zur insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (i.d.F. d. G. v. 9.1.2002) entwickelten Kriterien maßgeblich sind (BVerwG, U.v. 25.10.2011, a.a.O., juris Rn. 21).

  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 526/83

    Terroristische Vereinigung - Unterstützung - Inhaftierte Mitglieder -

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252
    "Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 (S) - BGHSt 32, 243; ähnlich Jakober in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 620; Berlit in: GK-StAR § 86 AuslG Rn. 90 bis 92 zum Unterstützungsbegriff in § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990).

    Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 ; 32, 243 ).

    Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - NJW 1988, 1677 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 ; 32, 243, ) wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 , S. 54: "Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.").

  • VGH Bayern, 25.03.2010 - 10 BV 09.1784

    Ausweisung eines Ausländers wegen Unterstützung einer terroristische Vereinigung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252
    Dass eine solche Gruppe bestehe, habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2010 (Az. 10 BV 09.1784) festgestellt.

    Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strafgerichte (vgl. z.B. OLG M., U.v. 12.1.2006 - 6 St 001/05 - betr. M. L. A.; OLG S., U.v. 15.7.2008 - 5-2 StE 2/05 - betr. M. A** H.*) wiederholt festgestellt (BayVGH, B.v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784 - sowie zuletzt U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - jew. juris).

    Die entsprechenden Gerichtsakten (Az.: 10 BV 09.1784, A. K.; 10 B 10.1999, H.G.W.; 10 B 13.1446, H.J.M.) wurden zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • BGH, 24.08.1987 - StB 18/87
    Auszug aus VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252
    Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - NJW 1988, 1677 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 ; 32, 243, ) wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 , S. 54: "Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.").

    Eine Unterstützung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kann ferner dann in Betracht kommen, wenn - wie der Klägerin vorgehalten und vom Berufungsgericht zunächst unterstellt - durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.).

    Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich... Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich, wie es im angefochtenen Berufungsurteil (UA S. 7) unter Bezugnahme auf einen vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Auslegung des § 129 a Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.) vorausgesetzt wird.

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

  • VGH Bayern, 23.02.2016 - 10 B 13.1446

    Entfallen der Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • BVerwG, 01.07.1975 - I C 35.70

    Aufenthaltsbeschränkungen - Demonstrationsverbot - Rivalisierende ausländische

  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11

    Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 19 A 2330/11

    Rücknahme der Einbürgerung eines Ausländers wegen Unterstützung einer

  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 46.75

    Tatbestand des Urteils - Verhandlungsniederschrift - Ausstellung einer

  • OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 2 StE 2/05
  • BVerwG, 11.11.1980 - 1 C 23.75

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

  • BGH, 24.08.1987 - 1 BJs 167/86

    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung

  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 10 B 15.1854

    Teilerfolg der Berufung hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung

  • VGH Bayern, 08.03.2016 - 10 B 15.180

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam)

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Versagung der Aufenthaltserlaubnis sowie der weiteren aufenthaltsrechtlichen Verfügungen (Abschiebungsandrohung, Aufenthaltsbeschränkung und Meldepflicht) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (stRspr des BVerwG, vgl. z.B. U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 25).

    Eine wie im vorliegenden Fall nach altem Recht verfügte Ausweisung wird auch nach dem Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsrechts (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 (BGBl I S. 1386) nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 26).

    Für die Auslegung des Tatbestandes des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG können deshalb dieselben rechtlichen Maßstäbe herangezogen werden, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Regelausweisungstatbestandes nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) entwickelt worden sind (BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 28 ff.; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 29).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen, die der Senat schon bisher seiner Rechtsprechung (vgl. zuletzt U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris) zugrunde gelegt hat, liegt beim Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es möglich und nicht unwahrscheinlich, dass der IS sich der Organisationsstrukturen und Kontakte der AAI bedient und an Anhänger dieser Organisation mit der Bitte um Unterstützung herantritt (BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 39).

    Auch wenn die AAI, die zeitweise unter dem Namen Ansar al-Sunna agierte, eine 2001 in den kurdischen Gebieten Nordiraks gegründete jihadistische Organisation ist, die ursprünglich islamistische Kurden aus dem Nordirak mit dem Ziel vereinigte, dort einen islamischen Staat nach dem Beispiel der Taliban-Herrschaft in Afghanistan zu errichten (vgl. das im Verfahren vorgelegte Behördenzeugnis des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 20.9.2019, S. 2 - Bl. 46 der VGH-Akte 10 B 18.2485; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 37), handelt es sich bei dieser Vereinigung nicht etwa um eine rein kurdische Miliz; vielmehr waren auch Personen aus anderen Staaten und (irakische) Araber sowie Turkmenen Mitglieder bzw. Kämpfer dieser Organisation (zur Entstehung, Entwicklung und insbesondere militärischen Struktur der AAI vgl. eingehend das wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. gegen L* ... A* ... H* ... K* ... ergangene und mit den Beiakten des vorliegenden Verfahrens vorgelegte Strafurteil des OLG München vom 12.1.2006 - 6 St 001/05 - S. 69 ff./87 f.; zu einem weiteren Mitglied bzw. Unterstützer der AAI mit arabischturkmenischer Abstammung: BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris).

    Diese sind jedoch jeweils mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs unter Abweisung der Anfechtungsklage gegen die streitbefangenen Ausweisungsverfügungen aufgehoben bzw. abgeändert worden (BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784 - juris, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris).

    Dafür sprechen neben den bereits im zitierten Urteil des Senats vom 25. September 2013 (10 B 10.1999) dargelegten Umständen insbesondere auch die intensiven und teilweise freundschaftlichen Kontakte des Klägers nicht nur zur Schlüsselfigur dieser "A* ... Gruppe" M* ... (vgl. dazu dessen Angabe bei seiner Zeugenvernehmung am 22.2.2016, Bl. 9 der Sitzungsniederschrift), mit dem er zeitweise im Anwesen B* ...straße ... in A* ... gewohnt hat, sondern auch zu weiteren Unterstützern der AAI wie insbesondere H* ... G* ... W* ... (s. BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999), I* ... ...-B* ... (s. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252) und A* ... K* ... (s. BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 7 A 10555/19

    Waffenrechtliche Erlaubnisse zu Recht wegen "Reichsbürger"-Verhaltens widerrufen

    Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. wiederum für den Bereich des Ausweisungsrechts: BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 10 B 16.1252 -, juris, Rn. 53).
  • VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.612

    Ausweisung eines syrischen Flüchtlings nach strafrechtlicher Verurteilung wegen

    Erforderlich ist die Prognose, dass die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt an den gesetzlich genannten Schutzgütern führen wird, mithin eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, wobei an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 55 m.w.N.).

    Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der terroristischen Ziele der Vereinigung kommt es ebenso wenig an wie auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 32).

    Voraussetzung ist aber, dass die die Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer erkennbar und ihm daher zurechenbar sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 82; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 33).

    Bei einer solchen Distanzierung handelt es sich um einen inneren Vorgang, weshalb äußerlich feststellbare Umstände erforderlich sind, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).

  • VG Würzburg, 19.02.2019 - W 7 S 18.839

    Ausweisung eines syrischen Staatsangehörigen wegen der Unterstützung

    Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der terroristischen Ziele der Vereinigung kommt es ebenso wenig an wie auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252, BeckRS 2017, 138369 Rn. 32).

    Voraussetzung ist aber, dass die die Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer erkennbar und ihm daher zurechenbar sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2011 - 1 C 13/10 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 82; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252, BeckRS 2017, 138369 Rn. 33).

    Bei einer solchen Distanzierung handelt es sich um einen inneren Vorgang, weshalb äußerlich feststellbare Umstände erforderlich sind, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252, BeckRS 2017, 138369, Rn. 53).

    Erforderlich ist die Prognose, dass die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt an den gesetzlich aufgeführten Schutzgütern führen wird, wobei an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, mithin eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252, BeckRS 2017, 138369, Rn. 55 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 B 21.1451

    Erfolglose Klage gegen die Ausweisung eines sich im Ausland aufhaltenden

    Anders, als das Verwaltungsgericht angenommen hat (UA Rn. 79), reicht der Zeitablauf bzw. der zeitliche Abstand zur Tatbegehung (im Jahr 2006) nicht aus, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen (BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 54).

    Grundvoraussetzung für eine solche Annahme ist jedenfalls die Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns; er muss in jedem Fall sein sicherheitsgefährdendes Handeln in der Vergangenheit einräumen und offenlegen (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 30; BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 13.1.2020 - 10 ZB 19.1599 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53 f.; VGH BW, B.v. 17.6.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 12; OVG NW, U.v. 15.3.2016 - 19 A 2330/11 - juris Rn. 65 f.).

  • VGH Bayern, 17.06.2022 - 19 CS 19.1114

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

    Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O., juris Rn. 21; U.v. 22.2.2017, a.a.O., juris Rn. 34 f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 41).

    § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verlangt bezüglich der Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die Schlussfolgerung einer Unterstützung der terroristischen Vereinigung dienen, die volle richterliche Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - juris Rn. 12; U.v. 22.5.2012 - 1 C 8/11 - juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 41).

  • VG München, 29.07.2020 - M 7 K 18.4259

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Angehörigen der Reichsbürgerbewegung

    Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 10 ZB 18.1437

    Rechtmäßige Ausweisung wegen sicherheitsgefährdenden Handelns

    Ein Abstandnehmen im Sinn des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nämlich ein innerer Vorgang und erfordert daher das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - Rn. 53 m.w.N.); das Verwaltungsgericht hat zu Recht allein aus der Flucht aus dem Ausbildungslager in den Kandil-Bergen noch keine Wahrscheinlichkeit für einen nachhaltigen inneren Einstellungswandel abgeleitet.

    Grundvoraussetzung für eine solche Annahme ist jedenfalls die Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns; er muss in jedem Fall sein sicherheitsgefährdendes Handeln in der Vergangenheit einräumen und offenlegen (BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53; VGH BW, B.v. 17.6.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 12; OVG NW, U.v. 15.3.2016 - 19 A 2330/11 - juris Rn. 65 f.; jew. m.w.N.).

    Neben der Ausweisung und dem Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind für die Aufenthaltsbeschränkung und die Meldepflicht ebenfalls 5000 Euro anzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 71).

  • VGH Bayern, 13.01.2020 - 10 ZB 19.1599

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein die Ausweisung nach

    Grundvoraussetzung für eine solche Annahme ist jedenfalls die Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns; er muss in jedem Fall sein sicherheitsgefährdendes Handeln in der Vergangenheit einräumen und offenlegen (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 30; B.v. 25.4.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53; VGH BW, B.v. 17.6.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 12; OVG NW, U.v. 15.3.2016 - 19 A 2330/11 - juris Rn. 65 f.).

    Neben der Ausweisung sind für die Aufenthaltsbeschränkung und die Meldepflicht ebenfalls 5000,-- Euro anzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 71).

  • VG München, 21.05.2019 - M 7 K 17.2172

    Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von "Reichsbürgern"

    Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des im vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 11 B 9.20

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung - Aufenthaltsrecht der

  • VGH Bayern, 12.10.2020 - 10 B 20.1795

    Generalpräventives Ausweisungsinteresse wegen tätlichen Angriffs auf

  • VG München, 10.07.2019 - M 7 K 17.910

    Klagen von Waffenbesitzern unter "Reichsbürgerverdacht"

  • VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963

    Rechtmäßige Ausweisung wegen schwerwiegender Straftaten aus dem Bereich der

  • OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22

    Ausweisung eines illegal eingereisten Ausländers wegen Terrorismusverdachts;

  • VG München, 17.09.2019 - M 7 K 17.4451

    Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit von der sog. "Reichsbürgerbewegung"

  • VG Magdeburg, 14.12.2020 - 8 A 243/19

    Ausweisung wegen Unterstützung der Taliban - Verfassen und Liken von

  • VG München, 17.10.2018 - M 7 K 17.750

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

  • VG München, 08.05.2019 - M 7 K 17.2106

    Widerruf der Waffenbesitzkarte eines sog. "Reichsbürgers"

  • VGH Bayern, 11.09.2018 - 10 ZB 18.437

    Aufenthaltstitel in Frankreich - keine Bindungswirkung für diesbezügliche

  • VG München, 08.05.2019 - M 7 K 17.1354

    Widerruf der Waffenbesitzkarte aufgrund Nähe zur "Reichsbürgerbewegung"

  • VG München, 08.05.2019 - M 7 K 17.1385

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Personen, die der "Reichtsbürgerbewegung"

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 10 ZB 21.1920

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit ARB-Berechtigung wegen

  • VG München, 21.01.2020 - M 7 K 18.1796

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

  • VG München, 05.02.2020 - M 7 K 18.527

    Widerruf der Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung und Einziehung des

  • VGH Bayern, 02.12.2020 - 10 ZB 20.2595

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Ausweisung wegen ungünstiger

  • VG München, 01.07.2020 - M 7 K 17.4275

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

  • VG München, 05.02.2020 - M 7 K 18.1288

    Widerruf der Erteilung eines Waffenscheins wegen Zugehörigkeit zur

  • VG Augsburg, 05.07.2023 - Au 8 S 23.525

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Verdacht auf Anhängerschaft zur

  • VGH Bayern, 12.08.2022 - 10 ZB 22.1511

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Straffälligkeit

  • VGH Bayern, 23.04.2020 - 10 ZB 20.621

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der Verhängung eines vierjährigen

  • VG München, 17.09.2019 - M 7 K 17.6121

    Widerruf der Waffenbesitzkarte bei einem "Reichsbürger"

  • VG München, 01.08.2019 - M 7 K 17.5043

    Widerruf der Waffenbesitzkarte eines Reichsbürgers

  • VGH Bayern, 15.11.2021 - 10 ZB 21.2363

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Verfahren gegen die Ausweisung eines

  • VGH Bayern, 17.09.2021 - 10 ZB 21.2180

    Ausweisung eines straffälligen und suchtmittelabhängigen Staatsangehörigen aus

  • VG München, 02.10.2019 - M 7 K 18.2986

    Zur sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit sog. "Reichsbürger"

  • VGH Bayern, 04.01.2023 - 10 ZB 22.2523

    Keine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Bayern, 08.02.2021 - 10 ZB 21.83

    Ausweisung eines straffälligen türkischen Staatsangehörigen mit vorgeblicher

  • VG München, 04.03.2020 - M 7 K 18.2530

    Widerruf der Waffenbesitzkarte einer der sog. "Reichsbürgerbewegung" zugehörigen

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 10 B 20.210

    Beeinträchtigung des Kindeswohls bei Ausweisung eines Straftäters

  • VG Hannover, 11.05.2023 - 12 A 414/19

    Abschiebungsandrohung; Abstandnehmen; Abwägung; Anknüpfungstatsache;

  • VG München, 31.01.2022 - M 7 K 19.5989

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Selbstverwalter der sogenannten

  • VG München, 10.12.2020 - M 24 K 20.1583

    Überwiegendes Ausweisungsinteresse bei schweren Körperverletzungs- und

  • VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19

    Widerruf einer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse;

  • VG München, 04.03.2020 - M 7 K 18.2384

    Widerruf der Waffenbesitzkarte und Ungültigerklärung des Jagdscheins,

  • VG Mainz, 14.12.2022 - 1 L 683/22

    Widerrufs einer Waffenbesitzkarte; Reichsbürgernähe

  • VG München, 31.03.2021 - M 7 K 19.5989

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Ungültigerklärung und Einziehung des

  • VG München, 05.02.2021 - M 24 K 20.3269

    Zurückweisung der Klage eines faktischen Inländers gegen eine

  • VG München, 21.01.2020 - M 7 K 18.719

    Ablehnung der Erteilung eines Jagdscheins, Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit,

  • VG München, 08.01.2019 - M 7 K 17.1334

    Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung

  • VG München, 23.09.2020 - M 24 S 20.3270

    Ausweisung bei besonders schwerwiegendem Ausweisungsinteresse -

  • VG München, 15.10.2019 - M 7 K 17.3740

    Widerruf der Waffenbesitzkarte und Ungültigerklärung des Jagdscheins -

  • VG München, 21.05.2019 - M 7 K 17.2777

    Entzug einer waffenrechtlichen Erlaubnis eines Reichsbürgers

  • VG Bayreuth, 18.11.2020 - B 6 K 20.391

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Strafrechtliche

  • VG München, 15.10.2020 - M 24 K 19.2646

    Erfolglose Klage gegen Ausweisung nach Sexualdelikt

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht